erstinstanzliche Verfahren durch zahl- und umfangreiche Eingaben, welche für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens weitgehend unbeachtlich waren, über Gebühr ausgeweitet wurde. Dennoch rechtfertigt der zusätzlich entstandene Aufwand eine Erhöhung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr angesichts der aufgrund des Streitwerts vergleichsweise hohen Grundgebühr von Fr. 25'600.00 nicht, sondern ist damit bereits mitabgegolten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2020.10 vom 30. Oktober 2020 E. 4.1).