Mit Bezug auf die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr kann grundsätzlich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in Ziffer 4.1 des Entscheids des Obergerichts ZOR.2020.10 vom 30. Oktober 2020 verwiesen werden: Es ist festzuhalten, dass zwar mit der Vorinstanz das - 15 -