Infolge des grossen Umfangs des Verfahrens hat die Vorinstanz den Grundansatz für die erstinstanzliche Gerichtsgebühr gestützt auf § 7 Abs. 3 VKD um 30 % auf gerundet Fr. 33'500.00 erhöht. Mit Berufung wendet der Kläger dagegen ein, dass allein der Beklagte den Prozess durch unnötige Noveneingaben sowie durch Erweiterung des Prozessthemas ungebührlich in die Länge gezogen habe. Ein übermässiger Aufwand des Gerichts liege nicht vor, weshalb sich eine Erhöhung der Gerichtsgebühr nicht rechtfertige (vgl. Berufung Rz. 71 ff.).