Im Ergebnis ist der klägerische Tatsachenvortrag bezüglich der Auszahlung des Darlehens im Betrag von Fr. 1'300'000.00 ungenügend, so dass darüber kein Beweis geführt werden kann. Der nicht schlüssig oder nicht substantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; OBERHAMMER/W EBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 55 ZPO). Dem Kläger gelingt somit auch bezüglich des zweiten Darlehens der ihm obliegende Nachweis der Auszahlung nicht und die Berufung ist abzuweisen.