Der Kläger behauptet diesbezüglich, die Auszahlung sei aus von ihm gehaltenen US- Beteiligungen (G. Funds) bzw. aus Rückflüssen von aufgelösten Beteiligungen erfolgt. In der Klageschrift bzw. mit Eingabe vom 28. November 2016 führt er dazu aus, er habe die Auszahlung über zwei Checks über umgerechnet Fr. 297'610.00, fünf Checks über umgerechnet Fr. 218'658.00, drei Checks über umgerechnet Fr. 40'247.90 sowie eine Überweisung von Fr. 750'000.00 vorgenommen, welche zusammengezählt den Betrag von Fr. 1'306’515.00 (abzüglich Kommissionen bei der Einlösung der Checks) ergeben würden (Klage Rz. 14; Eingabe vom 28. November 2016).