3.4.3. Hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens über den Betrag von Fr. 1'300’000.00 fehlt es bereits an einem schlüssigen Parteivortrag, so dass darüber kein Beweis abgenommen werden kann. Der Kläger behauptet diesbezüglich, die Auszahlung sei aus von ihm gehaltenen US- Beteiligungen (G. Funds) bzw. aus Rückflüssen von aufgelösten Beteiligungen erfolgt.