3.4.2.5. In Gesamtwürdigung der rechtzeitig anerbotenen sowie massgeblichen Beweismittel ergibt sich zusammenfassend, dass in Anbetracht der geschäftlichen Beziehung des Klägers zu F. die Zahlung vom 6. März 1998 ebenso wahrscheinlich durch ein anderes Geschäft als das umstrittene Darlehen, namentlich durch einen Aktienkaufvertrag veranlasst gewesen sein könnte. Damit gelingt dem Kläger der ihm obliegende Vollbeweis für die Auszahlung des ersten Darlehens über den Betrag von Fr. 1'200'000.00 nicht. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen.