Andernfalls wäre der Kläger kaum in der Lage gewesen, F.s Kontoauszüge und Steuererklärungen (vgl. KB 4 sowie KB 43-58) bzw. Schuldbriefe ins Recht zu legen, die sich eigenen Angaben zufolge nie in seinem Besitz befunden hätten (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 11 f.). Es entsteht der Eindruck, als hätte F., obwohl nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, durchaus ein eigenes Interesse am Obsiegen des Klägers. In Anbetracht dieser Tatsache sowie unter Berücksichtigung der Widersprüche zu seinen früheren Aussagen ist die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage von F. somit erheblich herabgesetzt, so dass darauf nicht abzustellen ist.