Vergleich zu seinen früheren Aussagen im Strafverfahren widersprüchlich, ohne dass dafür eine plausible Erklärung bestünde (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16; Duplikbeilage 8 S. 15 f.). Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Vorfeld des Prozesses zwischen dem Kläger und F. eine gewisse Abstimmung bzw. ein Zusammenwirken erfolgt sein muss. Andernfalls wäre der Kläger kaum in der Lage gewesen, F.s Kontoauszüge und Steuererklärungen (vgl. KB 4 sowie KB 43-58) bzw. Schuldbriefe ins Recht zu legen, die sich eigenen Angaben zufolge nie in seinem Besitz befunden hätten (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 11 f.).