Weder die Steuererklärungen noch die Saldobestätigungen sagen jedoch etwas darüber aus, welcher Zweck der Zahlung vom 6. März 1998 zugrunde gelegen hat. Auch der Bestand der Darlehensforderung an sich ist dadurch nicht zweifelsfrei belegt, zumal die Dokumente die referenzierte Schuld wiederum nicht näher bezeichnen und der Kläger F. unbestritten auch ein weiteres Darlehen gewährt hat (vgl. Replik Rz. 39).