Der Kläger hat als Nachweis für den Bestand der behaupteten Darlehensforderung die Steuererklärungen von F. der Jahre 1999 bis 2015 (KB 43-58) ins Recht gelegt. Darin hat F. den Steuerbehörden gegenüber jährlich den Betrag von Fr. 2'390'000.00 als Privatschuld deklariert und den Kläger als Gläubiger angegeben. Zudem hat der Kläger seinem Schuldner den Saldo der Forderung regelmässig unterschriftlich bestätigt (KB 59-66). Weder die Steuererklärungen noch die Saldobestätigungen sagen jedoch etwas darüber aus, welcher Zweck der Zahlung vom 6. März 1998 zugrunde gelegen hat.