Damals wurde der Kläger ebenfalls zu den beiden streitgegenständlichen Darlehensverträgen befragt, woraufhin er zu Protokoll gab, als Gegenwert für sein Investment von Fr. 2'500'000.00 Aktien erhalten zu haben (vgl. Duplikbeilage 9, Fragen 8, 13 und 14, S. 3 f.). Auch F. führte anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter im Strafverfahren aus, dass ihm der Kläger Fr. 2'500'000.00 übertragen habe, damit er für ihn Aktien kaufe (Duplikbeilage 10 Frage 93 S. 18).