Der fraglichen Überweisung könnte damit zumindest ebenso gut ein Kaufvertrag zugrunde gelegen haben, wie er in KB 30u verurkundet ist, was sich im Übrigen mit den Aussagen des Klägers sowie von F. im gegen Letzteren geführten Strafverfahren deckt. Damals wurde der Kläger ebenfalls zu den beiden streitgegenständlichen Darlehensverträgen befragt, woraufhin er zu Protokoll gab, als Gegenwert für sein Investment von Fr. 2'500'000.00 Aktien erhalten zu haben (vgl. Duplikbeilage 9, Fragen 8, 13 und 14, S. 3 f.).