Damit stimmen sowohl der Kläger als Auftraggeber der fraglichen Zahlung, das Ausführungsdatum, der Betrag und das Empfängerkonto bei der Aargauischen Kantonalbank mit den Angaben aus der vom Kläger eingereichten Gutschriftanzeige überein (KB 5). Der fraglichen Überweisung könnte damit zumindest ebenso gut ein Kaufvertrag zugrunde gelegen haben, wie er in KB 30u verurkundet ist, was sich im Übrigen mit den Aussagen des Klägers sowie von F. im gegen Letzteren geführten Strafverfahren deckt.