Was der Beklagte dagegen vorbringt, erscheint jedoch angesichts der vom Kläger selbst eingereichten Aktennotiz (KB 30u) nicht minder wahrscheinlich. Wie sich aus der vollständig offen gelegten Aktennotiz ergibt, hat der Kläger den Kaufpreis für den Erwerb der Beteiligung an der B. AG unter anderem mittels einer Banküberweisung vom 6. März 1998 im Betrag von Fr. 1'200'000.00 geleistet (vgl. KB 30u Ziffer 4). Damit stimmen sowohl der Kläger als Auftraggeber der fraglichen Zahlung, das Ausführungsdatum, der Betrag und das Empfängerkonto bei der Aargauischen Kantonalbank mit den Angaben aus der vom Kläger eingereichten Gutschriftanzeige überein (KB 5).