Für die Darstellung des Klägers spricht, dass der dem Kläger von der Norddeutschen Landesbank gewährte Kredit betragsmässig mit der vereinbarten Darlehensvaluta übereinstimmt. Dass dem Konto von F. anschliessend nur ein Betrag von Fr. 1'199'987.00 gutgeschrieben wurde, steht der Position des Klägers nicht grundsätzlich entgegen, zumal die Darlehensverträge diesbezüglich keine Regelung enthalten und Transaktionsgebühren in Höhe von Fr. 13.00 im internationalen Kontext nicht schlechthin abwegig und deren Übernahme durch den Borger im Geschäftsverkehr nicht unüblich sind (vgl. W EBER, in: Berner Kommentar, 2013, N. 45 Art. 312 OR).