Andererseits stützt der Beklagte den behaupteten Nichtbestand der eingeklagten Darlehensforderung auf die Aussagen des Klägers sowie von F. in einem im Jahr 2014 gegen Letzteren geführten Strafverfahren. Sowohl der Kläger als auch F. hätten im Rahmen ihrer Einvernahmen als Auskunftsperson bzw. als Beschuldigter bestätigt, dass der Kläger im Umfang der Darlehenssumme Aktien erhalten habe und ihm daher kein Rückzahlungsanspruch mehr zustehe (vgl. Duplik Rz. 45 ff.; Duplikbeilage 8 S. 12 und 15 f.; Duplikbeilage 9 S. 10; Duplikbeilage 10 S. 18 f.).