Dabei stützt er sich einerseits auf die vorstehende, auf Aufforderung durch die Vorinstanz am 7. April 2017 schliesslich vollständig eingereichte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 (KB 30u). Dem ungeschwärzten Dokument mit dem Betreff «Erwerb einer Beteiligung von 10 % am Kapital der B. AG per 20.02.1998» ist zu entnehmen, dass der Kläger und F. am bezeichneten Datum den Erwerb von 10 % der Aktien der B. AG durch den Kläger aus dem Bestand von F. vereinbart haben. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von Fr. 2'500'000.00 seien aus steuerlichen Gründen - 11 -