Als Beweis für die entsprechenden Behauptungen hat er zwei Bankbelege sowie eine Aktennotiz von F. vom 25. Mai 1998 ins Recht gelegt. Bei den Bankbelegen handelt es sich zum einen um eine Gutschriftanzeige der Aargauischen Kantonalbank vom 6. März 1998 über den Betrag von Fr. 1'199'987.00, der im Auftrag des Klägers einem auf F. lautenden Konto gutgeschrieben wurde (KB 5). Als Zahlungsgrund ist dabei «./. Spesen CHF 13.00» vermerkt. Zum anderen handelt es sich um eine Kreditbestätigung der Norddeutschen Landesbank vom 3. März 1998 über den Betrag von Fr. 1'200'000.00, der auf das Konto von F. bei der Aargauischen Kantonalbank ausbezahlt werden sollte (KB 4).