Dem Beklagten steht der Gegenbeweis offen. Ob ihm dieser gelingt, weil sich namentlich aufgrund einer Simulation erhebliche Zweifel am tatsächlichen Willen der Parteien betreffend die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung aufdrängen, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, weil dem Kläger jedenfalls der ihm obliegende Vollbeweis für die Hingabe der beiden Darlehenssummen nicht gelingt bzw. es diesbezüglich bereits an einem schlüssigen Parteivortrag fehlt (siehe dazu im Folgenden).