Einerseits sind die Vertragsparteien geschäftserfahren, weshalb ihnen die Begrifflichkeit eines Darlehens und damit einhergehend die wesensbestimmende Rückzahlungsverpflichtung geläufig sein dürften. Andererseits haben sie in Ziffer 3 des Vertrages die Laufzeit des Darlehens und damit auch die Rückzahlung implizit geregelt. Damit ist der Beweis für den Abschluss des Darlehensvertrages grundsätzlich als erbracht zu betrachten. Dem Beklagten steht der Gegenbeweis offen.