Die schriftlichen und unterzeichneten Vertragsurkunden bilden ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger und F. am 26. Februar 1998 zwei Darlehensverträge geschlossen haben, zumal weder Anhaltspunkte für eine Fälschung der Dokumente bestehen, noch solche geltend gemacht werden. Dass die Parteien die Rückzahlungsverpflichtung von F. als Darlehensnehmer nicht explizit erwähnt haben, steht der Annahme eines Darlehensvertrages vorliegend nicht entgegen. Einerseits sind die Vertragsparteien geschäftserfahren, weshalb ihnen die Begrifflichkeit eines Darlehens und damit einhergehend die wesensbestimmende Rückzahlungsverpflichtung geläufig sein dürften.