Bei der Beweiswürdigung darf auch das Verhalten der Parteien im Prozess berücksichtigt werden. Die -9- Beweiswürdigung beeinflussen können insbesondere widersprüchliche Parteibehauptungen, die Art und Weise der Auskunftserteilung, das Verweigern von Informationen, das Vorenthalten oder Beseitigen von Beweismitteln oder der Widerruf eines Geständnisses ohne einleuchtenden Grund (HASENBÖHLER, a.a.O., N. 16 und N. 19 zu Art. 157 ZPO).