Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Dabei sind die Beweismittel und der weitere Tatsachenstoff nach richterlicher Überzeugung zu bewerten, ohne dass dabei förmliche Regeln für die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel zu beachten wären (HASENBÖHLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 ff. zu Art. 157 ZPO). Die Beweiskraft der vorhandenen Beweismittel ist auch in ihrem gegenseitigen Verhältnis zu bestimmen und die Beweise sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung darf auch das Verhalten der Parteien im Prozess berücksichtigt werden.