Dem Beweisgegner steht der Gegenbeweis offen, indem er beim Gericht Zweifel an der Wahrheit der tatsächlichen Behauptung der beweisbelasteten Partei weckt und damit den Hauptbeweis erschüttert. Der Gegenbeweis gelingt bereits, wenn er den Hauptbeweis erschüttert, nicht erst, wenn das Gericht die Gegendarstellung für wahr hält (W ALTER, a.a.O., N. 66 f. zu Art. 8 ZGB).