Zum Vollbeweis muss genügen, dass vernünftigerweise von der Wahrheit einer Behauptung auszugehen ist, mithin kein die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Dafür reicht es aus, wenn das Vorliegen einer Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (W ALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 134 und 136 zu Art. 8 ZGB). Dem Beweisgegner steht der Gegenbeweis offen, indem er beim Gericht Zweifel an der Wahrheit der tatsächlichen Behauptung der beweisbelasteten Partei weckt und damit den Hauptbeweis erschüttert.