3.3. Wesentliche Bestandteile eines Darlehensvertrages (essentialia negotii) sind einerseits die Pflicht des Darleihers, dem Borger Eigentum an einer bestimmten Summe Geld oder an anderen vertretbaren Sachen zu verschaffen, sowie anderseits die entsprechende Rückgabeverpflichtung des Borgers (Art. 312 OR). Nicht zwingend ist die Vereinbarung einer Verzinsung (Art. 313 Abs. 1 OR; vgl. HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht, 10. Aufl. 2017, S. 285). Das Darlehen untersteht keiner gesetzlichen Formvorschrift, weshalb auch die mündliche Vertragsabrede rechtsgültig ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR).