Berufung Rz. 17 S. 5). Der Beklagte bestreitet einen Rückzahlungsanspruch des Klägers im Wesentlichen mit dem Argument, dass es sich bei den behaupteten Darlehen um simulierte Rechtsgeschäfte handle und die fraglichen Zahlungen in Tat und Wahrheit als Kaufpreiszahlungen für den Erwerb von Aktien der B. AG erfolgt seien (Klageantwort Rz. 21; Duplik Rz. 103 ff.; Berufungsantwort Rz. 158 S. 27). Er bestreitet explizit, dass der -8- Rechtsgrund für die vom Kläger behaupteten Zahlungen die Übergabe der Darlehenssummen war (Duplik Rz. 121; Berufungsantwort Rz. 27 Punkt 4).