3.2. Zwischen den Parteien ist nach wie vor umstritten, ob den fraglichen Inhaberschuldbriefen ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt, konkret, ob eine Forderung des Klägers gegen F. besteht. Der Kläger beruft sich diesbezüglich auf die zwei am 26. Februar 1998 mit F. geschlossene Darlehensverträge, gestützt auf welche er Letzterem Fr. 1'200'000.00 resp. Fr. 1'300'000.00 ausbezahlt habe und deren Rückzahlung im Umfang von Fr. 2'390'000.00 nach wie vor ausstehend sei (Klage Rz. 12 ff.; Berufung Rz.