2019, N. 36 ff. zu Art. 842 ZGB; SCHMID/HÜRLIMANN, Das Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, N. 1804 und 1820d; STEINAUER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 55 zu Art. 842 ZGB). Ungeachtet der Verwendungsart des Schuldbriefes ist die Schuldbriefforderung dadurch bedingt, dass die Grundforderung gültig besteht (vgl. STEINAUER, a.a.O., N. 54 zu Art. 842 ZGB). Dem sachrechtlichen Kausalitätsprinzip folgend (vgl. Art. 974 Abs. 2 ZGB) ist daher zunächst die Grundforderung, konkret der vom Kläger behauptete Rückzahlungsanspruch aus Darlehen zu prüfen, zumal sich im Falle der Ermangelung desselben die Prüfung der Schuldbriefforderung erübrigt.