Gemäss Art. 842 Abs. 2 ZGB tritt die Schuldbriefforderung neben die Grundforderung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Vermutung der Sicherungsverwendung, welche im Zuge der Sachenrechtsrevision per 1. Januar 2012 an die Stelle der altrechtlich geltenden Vermutung der Novation getreten ist. Die Parteien sind und waren jedoch unter beiden Rechtsordnungen frei, den Schuldbrief als Sicherungsmittel auf unterschiedliche Arten zu verwenden, was jeweils mit unterschiedlichen Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Grundforderung und Darlehensforderung verbunden ist (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 36 ff.