3. 3.1. Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist (Art. 842 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig wird ein Wertpapier oder Registerpfandrecht geschaffen, das vom Gesetz mit einem besonderen Vertrauensschutz ausgestattet wird. Es entsteht mit der Eintragung ins Grundbuch, wobei das Rechtsgeschäft auf Errichtung der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 799 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 793 Abs. 1 ZGB).