Die Schuldbriefe seien im Anschluss jedoch im Besitz von F. bzw. dessen Rechtsvertreter verblieben, eine physische Übergabe an den Kläger sei nicht erfolgt, weshalb der Kläger mangels gültigen Verfügungsgeschäfts kein Eigentum daran erworben habe. Da dem Kläger folglich der Beweis seiner Grundpfandeigentümerstellung nicht gelinge, könne offen bleiben, ob die behauptete Darlehensforderung des Klägers gegen F. überhaupt bestehe. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen.