2. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Beweismittel zur Auffassung, dass der Kläger und F. bei der Ausstellung der im Recht liegenden Inhaberschuldbriefe im Jahre 2011 übereinstimmend sowie unter Ausschluss einer Novation eine Sicherungsübereignung vereinbart hätten. Die Schuldbriefe seien im Anschluss jedoch im Besitz von F. bzw. dessen Rechtsvertreter verblieben, eine physische Übergabe an den Kläger sei nicht erfolgt, weshalb der Kläger mangels gültigen Verfügungsgeschäfts kein Eigentum daran erworben habe.