Ebenfalls zulässig ist die erstmalige Noveneingabe des Beklagten vom 7. Juli 2017, zumal die damit eingereichten Einvernahmeprotokolle aus dem Strafverfahren gegen F. erst nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels entstanden sowie ohne Verzug vorgebracht worden sind. Insoweit der Kläger mit Eingabe vom 13. November 2017 dazu Stellung genommen hat, sind diese Ausführungen grundsätzlich ebenfalls zu beachten. Ob dies auch für die nachfolgenden Eingaben der Parteien gilt, kann an dieser Stelle offen bleiben, da diese keine entscheidrelevanten Inhalte enthalten und damit das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen vermögen.