Der Beklagte hat in seiner Duplik vom 19. Juni 2017 erstmals behauptet, die vom Kläger geltend gemachten Darlehensverträge seien simuliert und in Tat und Wahrheit als Kaufverträge zu qualifizieren (vgl. Duplik Rz. 103 ff.). Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.2.3) folgt daraus indessen nicht, dass sämtliche der mit Triplik vom 13. November 2017 in den Prozess eingeführten Parteibehauptungen des Klägers gemeinhin zulässig wären.