1.2. Im ordentlichen Zivilprozess unter Geltung der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO steht den Parteien je ein zweimaliges Äusserungsrecht zu. Nach Eintritt des Aktenschlusses haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess einzubringen (vgl. statt vieler BGE 146 III 55 E. 2.3.1). Wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 225 ZPO), haben die Parteien in dessen Rahmen letztmals Gelegenheit, voraussetzungslos Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen (vgl. SOGO/NAEGELI, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 229 ZPO).