1. 1.1. Dem vorinstanzlichen Verfahren ist ein umfangreicher Schriftenwechsel vorangegangen, indem die Parteien mehrfach von Noveneingaben und darauf bezogenen Stellungnahmen Gebrauch gemacht haben. Entsprechend stellt sich die Frage nach der prozessualen Zulässigkeit der von den Parteien in den Prozess eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel.