4.2. Am 16. Dezember 2021 erkannte das Bundesgericht, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2020 (ZOR.2020.10) den Beweisführungsanspruch des Klägers gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 8 ZGB und damit Bundesrecht verletzt habe, indem es im Zusammenhang mit der Prüfung des eingeklagten Anspruchs die Beweiswürdigung auf einzelne Beweismittel beschränkt und gestützt darauf ein offenes Beweisergebnis zulasten des Klägers angenommen habe, ohne sich zu den übrigen Beweismitteln zu äussern oder zu begründen, weshalb keine weiteren Beweisabnahmen erfolgt seien (Urteil des Bundesgerichts 5A_1028/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.4).