4. 4.1. Gegen den obergerichtlichen Entscheid reichte der Kläger am 10. Dezember 2020 Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ein und beantragte die Feststellung, dass er rechtmässiger Grundpfandgläubiger der Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang, alle lastend auf X-Strasse[sic!], in Q. (Grundstück-Nr. aaa), sei, und dass die vom Beklagten bestrittene grundpfandgesicherte Forderung im Lastenverzeichnis vom 19. September 2016 des Betreibungsamtes Siggenthal-Lägern, Betreibung Nr. bbb, im vollen Betrag von insgesamt Fr. 1'194'652.80 (Positionen 6,7,8,9 und 10) zu belassen sei.