3. Subeventualiter für den Fall der Abweisung der vorgenannten Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 seien Dispositiv Ziff. 2 und Ziff. 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden, Zivilgericht, vom 10. September 2019, OZ.2016.38, bezüglich der Gerichtskosten und der Parteientschädigung aufzuheben und im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen und zugunsten des Berufungsklägers angemessen anzupassen. 3.2. Der Beklagte erstattete am 11. Mai 2020 die Berufungsantwort und beantragte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.