2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Zivilgericht, vom 10. September 2019, OZ.2016.38, aufzuheben und die Klage zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten.