3. 3.1. Der Kläger erhob am 24. Februar 2020 Berufung gegen das ihm am 24. Januar 2020 zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. September 2019 und beantragte: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Zivilgericht, vom 10. September 2019, OZ.2016.38, vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten.