1. 1.1. Der Kläger erhob am 26. Oktober 2016 gegen den Beklagten eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 107 Abs. 5 SchKG und beantragte: 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger rechtmässiger Grundpfandgläubiger der Inhaberschuldbriefe im 5.-9. Rang, alle lastend auf X-Strasse in Q. (Grundstück-Nr. aaa) ist und es sei die vom Beklagten bestrittene grundpfandgesicherte Forderung im Lastenverzeichnis vom 19. September 2016 des Betreibungsamtes Siggenthal-Lägern, Betreibung Nr. bbb, im vollen Betrage von insgesamt CHF 1'194'652.80 (Positionen 6, 7, 8, 9 und 10) zu belassen.