Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.5 (OZ.2016.38) Urteil vom 30. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, vertreten durch lic. iur. Evelyne Noth, Rechtsanwältin, […] Beklagter C._____, vertreten durch lic. iur. David Horak, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Feststellungsklage -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger erhob am 26. Oktober 2016 gegen den Beklagten eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 107 Abs. 5 SchKG und beantragte: 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger rechtmässiger Grundpfandgläubiger der Inhaberschuldbriefe im 5.-9. Rang, alle lastend auf X-Strasse in Q. (Grundstück-Nr. aaa) ist und es sei die vom Beklagten bestrittene grundpfandgesicherte Forderung im Lastenverzeichnis vom 19. September 2016 des Betreibungsamtes Siggenthal-Lägern, Betreibung Nr. bbb, im vollen Betrage von insgesamt CHF 1'194'652.80 (Positionen 6, 7, 8, 9 und 10) zu belassen. 2. Die vom Betreibungsamt Siggenthal-Lägern, Betreibung Nr. bbb, auf 10. November 2016 angesetzte Versteigerung sei bis zur Zulassung der Ansprüche des Klägers im Lastenverzeichnis vom 19. September 2016 gemäss Ziff.1 aufzuschieben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlichem Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Beklagten. 1.2. Mit Eingabe vom 28. November 2016 ergänzte der Kläger seinen Parteivortrag und reichte weitere Beweismittel ein. 1.3. Der Beklagte erstattete am 20. Dezember 2016 die Klageantwort und beantragte die Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. 1.4. Die Parteien hielten in der Replik vom 6. März 2017 und in der Duplik vom 19. Juni 2017 an den in der Klage und Klageantwort gestellten Anträgen fest. 1.5. Am 7. Juli 2017, 24. Juli 2018 sowie am 4. September 2018 reichten der Beklagte und am 27. Juni 2018 der Kläger jeweils eine Noveneingabe ein, zu denen die Parteien in der Folge jeweils Stellung bezogen. 2. 2.1. Am 10. September 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Baden mit Befragung der Zeugen E. und F. sowie der -3- Parteibefragung des Klägers statt. Der Beklagte wurde von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. 2.2. Das Bezirksgericht Baden erkannte am 10. September 2019: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 33'500.00 und den Beweiskosten von Fr. 29.25, insgesamt Fr. 33'529.25, werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 25'600.00 verrechnet. Der Kläger hat der Gerichtskasse Baden den Betrag von Fr. 7'929.25 nachzuzahlen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 82'575.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Der Kläger erhob am 24. Februar 2020 Berufung gegen das ihm am 24. Januar 2020 zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. September 2019 und beantragte: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Zivilgericht, vom 10. September 2019, OZ.2016.38, vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Zivilgericht, vom 10. September 2019, OZ.2016.38, aufzuheben und die Klage zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten. 3. Subeventualiter für den Fall der Abweisung der vorgenannten Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2 seien Dispositiv Ziff. 2 und Ziff. 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden, Zivilgericht, vom 10. September 2019, OZ.2016.38, bezüglich der Gerichtskosten und der Parteientschädigung aufzuheben und im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen und zugunsten des Berufungsklägers angemessen anzupassen. 3.2. Der Beklagte erstattete am 11. Mai 2020 die Berufungsantwort und beantragte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Mit Urteil vom 30. Oktober 2020 hob das Obergericht den bezirksgerichtlichen Kostenentscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung auf. Im Übrigen wies es die Berufung ab. -4- 4. 4.1. Gegen den obergerichtlichen Entscheid reichte der Kläger am 10. Dezember 2020 Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ein und beantragte die Feststellung, dass er rechtmässiger Grundpfandgläubiger der Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang, alle lastend auf X-Strasse[sic!], in Q. (Grundstück-Nr. aaa), sei, und dass die vom Beklagten bestrittene grundpfandgesicherte Forderung im Lastenverzeichnis vom 19. September 2016 des Betreibungsamtes Siggenthal-Lägern, Betreibung Nr. bbb, im vollen Betrag von insgesamt Fr. 1'194'652.80 (Positionen 6,7,8,9 und 10) zu belassen sei. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an das Obergericht, allenfalls das Bezirksgericht zurückzuweisen. 4.2. Am 16. Dezember 2021 erkannte das Bundesgericht, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2020 (ZOR.2020.10) den Beweis- führungsanspruch des Klägers gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 8 ZGB und damit Bundesrecht verletzt habe, indem es im Zusammenhang mit der Prüfung des eingeklagten Anspruchs die Beweiswürdigung auf einzelne Beweismittel beschränkt und gestützt darauf ein offenes Beweisergebnis zulasten des Klägers angenommen habe, ohne sich zu den übrigen Beweismitteln zu äussern oder zu begründen, weshalb keine weiteren Beweisabnahmen erfolgt seien (Urteil des Bundesgerichts 5A_1028/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.4). Gestützt darauf hob es das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. 5. 5.1. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2022 hielt der Beklagte an den erstinstanzlich gestellten Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Klage. 5.2. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Gutheissung der Klage vom 26. Oktober 2016 unter vollumfänglicher Aufhebung des Entscheids OZ.2016.38 vom 10. September 2019. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des besagten Entscheids und die Rückweisung der Klage an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Abänderung des besagten Entscheids in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 bezüglich der Gerichtskosten und der Parteientschädigung zugunsten des Klägers. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Dem vorinstanzlichen Verfahren ist ein umfangreicher Schriftenwechsel vorangegangen, indem die Parteien mehrfach von Noveneingaben und darauf bezogenen Stellungnahmen Gebrauch gemacht haben. Entsprechend stellt sich die Frage nach der prozessualen Zulässigkeit der von den Parteien in den Prozess eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel. 1.2. Im ordentlichen Zivilprozess unter Geltung der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO steht den Parteien je ein zweimaliges Äusserungsrecht zu. Nach Eintritt des Aktenschlusses haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess einzubringen (vgl. statt vieler BGE 146 III 55 E. 2.3.1). Wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 225 ZPO), haben die Parteien in dessen Rahmen letztmals Gelegenheit, voraussetzungslos Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen (vgl. SOGO/NAEGELI, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 229 ZPO). Dasselbe gilt insbesondere auch für die Entgegnung von Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei (erst) in der Duplik vorgetragen werden (BGE 146 III 55 E. 2.5.2 m.w.H.). Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO hingegen erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). 1.3. Die Vorinstanz hat einen doppelten Schriftenwechsel angeordnet, weshalb sich das zweifache Äusserungsrecht beider Parteien grundsätzlich mit der Einreichung der Replik bzw. Duplik erschöpft hat. Sämtliche zeitlich nachfolgenden Parteivorbringen sind daher nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. -6- Der Beklagte hat in seiner Duplik vom 19. Juni 2017 erstmals behauptet, die vom Kläger geltend gemachten Darlehensverträge seien simuliert und in Tat und Wahrheit als Kaufverträge zu qualifizieren (vgl. Duplik Rz. 103 ff.). Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.2.3) folgt daraus indessen nicht, dass sämtliche der mit Triplik vom 13. November 2017 in den Prozess eingeführten Parteibehauptungen des Klägers gemeinhin zulässig wären. Vielmehr sind diese unter Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2 hiervor unter dem Vorbehalt zulässig, dass zwischen den klägerischen Parteibehauptungen und Beweismitteln der erforderliche Kausalzusammenhang zu den Dupliknoven des Beklagten besteht. Ebenfalls zulässig ist die erstmalige Noveneingabe des Beklagten vom 7. Juli 2017, zumal die damit eingereichten Einvernahmeprotokolle aus dem Strafverfahren gegen F. erst nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels entstanden sowie ohne Verzug vorgebracht worden sind. Insoweit der Kläger mit Eingabe vom 13. November 2017 dazu Stellung genommen hat, sind diese Ausführungen grundsätzlich ebenfalls zu beachten. Ob dies auch für die nachfolgenden Eingaben der Parteien gilt, kann an dieser Stelle offen bleiben, da diese keine entscheidrelevanten Inhalte enthalten und damit das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen vermögen. 2. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Beweismittel zur Auffassung, dass der Kläger und F. bei der Ausstellung der im Recht liegenden Inhaberschuldbriefe im Jahre 2011 übereinstimmend sowie unter Ausschluss einer Novation eine Sicherungsübereignung vereinbart hätten. Die Schuldbriefe seien im Anschluss jedoch im Besitz von F. bzw. dessen Rechtsvertreter verblieben, eine physische Übergabe an den Kläger sei nicht erfolgt, weshalb der Kläger mangels gültigen Verfügungsgeschäfts kein Eigentum daran erworben habe. Da dem Kläger folglich der Beweis seiner Grundpfandeigentümerstellung nicht gelinge, könne offen bleiben, ob die behauptete Darlehensforderung des Klägers gegen F. überhaupt bestehe. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die kostenfällige Gutheissung der Klage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe infolge unrichtiger Feststellung des Sachverhalts sowie unrichtiger Anwendung der massgeblichen Rechtsnormen seine Grundeigentümerstellung zu Unrecht verkannt und in Verletzung seines Beweisführungsrechts den Bestand der gesicherten Darlehensforderung offengelassen (Berufung Rz. 50 ff. und 60 ff.). -7- 3. 3.1. Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist (Art. 842 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig wird ein Wertpapier oder Registerpfandrecht geschaffen, das vom Gesetz mit einem besonderen Vertrauensschutz ausgestattet wird. Es entsteht mit der Eintragung ins Grundbuch, wobei das Rechtsgeschäft auf Errichtung der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 799 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 793 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 842 Abs. 2 ZGB tritt die Schuldbriefforderung neben die Grundforderung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Vermutung der Sicherungsverwendung, welche im Zuge der Sachenrechtsrevision per 1. Januar 2012 an die Stelle der altrechtlich geltenden Vermutung der Novation getreten ist. Die Parteien sind und waren jedoch unter beiden Rechtsordnungen frei, den Schuldbrief als Sicherungsmittel auf unterschiedliche Arten zu verwenden, was jeweils mit unterschiedlichen Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Grundforderung und Darlehensforderung verbunden ist (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 36 ff. zu Art. 842 ZGB; SCHMID/HÜRLIMANN, Das Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, N. 1804 und 1820d; STEINAUER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 55 zu Art. 842 ZGB). Ungeachtet der Verwendungsart des Schuldbriefes ist die Schuldbrief- forderung dadurch bedingt, dass die Grundforderung gültig besteht (vgl. STEINAUER, a.a.O., N. 54 zu Art. 842 ZGB). Dem sachrechtlichen Kausalitätsprinzip folgend (vgl. Art. 974 Abs. 2 ZGB) ist daher zunächst die Grundforderung, konkret der vom Kläger behauptete Rückzahlungs- anspruch aus Darlehen zu prüfen, zumal sich im Falle der Ermangelung desselben die Prüfung der Schuldbriefforderung erübrigt. 3.2. Zwischen den Parteien ist nach wie vor umstritten, ob den fraglichen Inhaberschuldbriefen ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt, konkret, ob eine Forderung des Klägers gegen F. besteht. Der Kläger beruft sich diesbezüglich auf die zwei am 26. Februar 1998 mit F. geschlossene Darlehensverträge, gestützt auf welche er Letzterem Fr. 1'200'000.00 resp. Fr. 1'300'000.00 ausbezahlt habe und deren Rückzahlung im Umfang von Fr. 2'390'000.00 nach wie vor ausstehend sei (Klage Rz. 12 ff.; Berufung Rz. 17 S. 5). Der Beklagte bestreitet einen Rückzahlungsanspruch des Klägers im Wesentlichen mit dem Argument, dass es sich bei den behaupteten Darlehen um simulierte Rechtsgeschäfte handle und die fraglichen Zahlungen in Tat und Wahrheit als Kaufpreiszahlungen für den Erwerb von Aktien der B. AG erfolgt seien (Klageantwort Rz. 21; Duplik Rz. 103 ff.; Berufungsantwort Rz. 158 S. 27). Er bestreitet explizit, dass der -8- Rechtsgrund für die vom Kläger behaupteten Zahlungen die Übergabe der Darlehenssummen war (Duplik Rz. 121; Berufungsantwort Rz. 27 Punkt 4). 3.3. Wesentliche Bestandteile eines Darlehensvertrages (essentialia negotii) sind einerseits die Pflicht des Darleihers, dem Borger Eigentum an einer bestimmten Summe Geld oder an anderen vertretbaren Sachen zu verschaffen, sowie anderseits die entsprechende Rückgabeverpflichtung des Borgers (Art. 312 OR). Nicht zwingend ist die Vereinbarung einer Verzinsung (Art. 313 Abs. 1 OR; vgl. HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht, 10. Aufl. 2017, S. 285). Das Darlehen untersteht keiner gesetzlichen Formvorschrift, weshalb auch die mündliche Vertragsabrede rechtsgültig ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR). 3.4. Bei Geltendmachung des Rückforderungsanspruches hat der Darleiher sowohl die Hingabe des Kapitals als auch die Rückzahlungsverpflichtung zu beweisen (Art. 8 ZGB; BGE 83 II 209 E. 2; HONSELL, a.a.O., S. 293). Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Als Regelbeweismass gilt der volle Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll überzeugt ist. Zum Vollbeweis muss genügen, dass vernünftigerweise von der Wahrheit einer Behauptung auszugehen ist, mithin kein die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Dafür reicht es aus, wenn das Vorliegen einer Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (W ALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 134 und 136 zu Art. 8 ZGB). Dem Beweisgegner steht der Gegenbeweis offen, indem er beim Gericht Zweifel an der Wahrheit der tatsächlichen Behauptung der beweisbelasteten Partei weckt und damit den Hauptbeweis erschüttert. Der Gegenbeweis gelingt bereits, wenn er den Hauptbeweis erschüttert, nicht erst, wenn das Gericht die Gegendarstellung für wahr hält (W ALTER, a.a.O., N. 66 f. zu Art. 8 ZGB). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Dabei sind die Beweismittel und der weitere Tatsachenstoff nach richterlicher Überzeugung zu bewerten, ohne dass dabei förmliche Regeln für die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel zu beachten wären (HASENBÖHLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 ff. zu Art. 157 ZPO). Die Beweiskraft der vorhandenen Beweismittel ist auch in ihrem gegenseitigen Verhältnis zu bestimmen und die Beweise sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung darf auch das Verhalten der Parteien im Prozess berücksichtigt werden. Die -9- Beweiswürdigung beeinflussen können insbesondere widersprüchliche Parteibehauptungen, die Art und Weise der Auskunftserteilung, das Verweigern von Informationen, das Vorenthalten oder Beseitigen von Beweismitteln oder der Widerruf eines Geständnisses ohne einleuchtenden Grund (HASENBÖHLER, a.a.O., N. 16 und N. 19 zu Art. 157 ZPO). 3.4.1. Der Kläger hat als Beweis für den zwischen ihm und F. vereinbarten Darlehensvertrag und seinen gestützt darauf geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zwei vom 26. Februar 1998 datierende Darlehensverträge ins Recht gelegt (Klagebeilage [KB] 2 und 3). Nach dem Wortlaut der beidseitig unterzeichneten Vertragsurkunden hat sich der Kläger darin verpflichtet, F. gegen Entrichtung eines Zinses von jährlich 6 % sowie gegen Hinterlegung von Aktien der B. AG im entsprechenden Gegenwert als Sicherheit den Betrag von Fr. 1'200'000.00 bzw. Fr. 1'300'000.00 als Darlehen zu gewähren (KB 2 und 3). Die schriftlichen und unterzeichneten Vertragsurkunden bilden ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger und F. am 26. Februar 1998 zwei Darlehensverträge geschlossen haben, zumal weder Anhaltspunkte für eine Fälschung der Dokumente bestehen, noch solche geltend gemacht werden. Dass die Parteien die Rückzahlungsverpflichtung von F. als Darlehensnehmer nicht explizit erwähnt haben, steht der Annahme eines Darlehensvertrages vorliegend nicht entgegen. Einerseits sind die Vertragsparteien geschäftserfahren, weshalb ihnen die Begrifflichkeit eines Darlehens und damit einhergehend die wesensbestimmende Rückzahlungsverpflichtung geläufig sein dürften. Andererseits haben sie in Ziffer 3 des Vertrages die Laufzeit des Darlehens und damit auch die Rückzahlung implizit geregelt. Damit ist der Beweis für den Abschluss des Darlehensvertrages grundsätzlich als erbracht zu betrachten. Dem Beklagten steht der Gegenbeweis offen. Ob ihm dieser gelingt, weil sich namentlich aufgrund einer Simulation erhebliche Zweifel am tatsächlichen Willen der Parteien betreffend die Vereinbarung einer Rückzahlungs- verpflichtung aufdrängen, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, weil dem Kläger jedenfalls der ihm obliegende Vollbeweis für die Hingabe der beiden Darlehenssummen nicht gelingt bzw. es diesbezüglich bereits an einem schlüssigen Parteivortrag fehlt (siehe dazu im Folgenden). 3.4.2. 3.4.2.1. Der Kläger behauptet, er habe die Darlehenssumme von Fr. 1'200'000.00 am 6. März 1998 auf ein Konto bei der Aargauischen Kantonalbank, lautend auf F., überwiesen. Er selbst habe den Betrag mittels eines auf ein Jahr befristeten Kredites von der Norddeutschen Landesbank Luxembourg S.A. finanziert (Klage Rz. 13; Replik Rz. 13). F. habe die Auszahlung in der - 10 - Aktennotiz vom 25. Mai 1998 am 1. Oktober 1998 unterschriftlich bestätigt (Replik Rz. 14). Als Beweis für die entsprechenden Behauptungen hat er zwei Bankbelege sowie eine Aktennotiz von F. vom 25. Mai 1998 ins Recht gelegt. Bei den Bankbelegen handelt es sich zum einen um eine Gutschriftanzeige der Aargauischen Kantonalbank vom 6. März 1998 über den Betrag von Fr. 1'199'987.00, der im Auftrag des Klägers einem auf F. lautenden Konto gutgeschrieben wurde (KB 5). Als Zahlungsgrund ist dabei «./. Spesen CHF 13.00» vermerkt. Zum anderen handelt es sich um eine Kreditbestätigung der Norddeutschen Landesbank vom 3. März 1998 über den Betrag von Fr. 1'200'000.00, der auf das Konto von F. bei der Aargauischen Kantonalbank ausbezahlt werden sollte (KB 4). Aus der mit der Replik zunächst nur in geschwärzter Form unter Offenlegung von Ziffer 4 und der handschriftlichen Ergänzungen eingereichten Aktennotiz (KB 30) ist schliesslich Folgendes zu entnehmen: HE hat _____________ CHF. 2.500.000.- wie folgt belegt: a.) Bareinzahlung über total CHF 150.000.- b.) Zwei US$ Checks über total US$ 200.000.- c.) Dollar Guthaben bei F. US$ 571.115.- Total US$ 771.115.- Umgetauscht am 23.2.98 zum Kurs von 1.4532 CHF 1.120.584.- TOTAL angeschaffte CHF per 23.2.98 CHF 1.120.584.- d.) Transfer zweite Tranche am 06.03.98 an AKB CHF 1.200.000.- Dies ergibt einen Saldo über total CHF 2.470.584.- Kaufpreisrestanz CHF 29.416.00 3.4.2.2. Der Beklagte bringt dagegen in der Duplik vor, die fragliche Zahlung sei im Austausch gegen Aktien der B. AG erfolgt. Rechtsgrund der Zahlung sei deshalb ein Kaufvertrag gewesen, während das Darlehen lediglich simuliert worden sei. Durch Überführung der Aktien ins Eigentum des Klägers sei die Forderung getilgt worden (Duplik Rz. 103 ff.). Dabei stützt er sich einerseits auf die vorstehende, auf Aufforderung durch die Vorinstanz am 7. April 2017 schliesslich vollständig eingereichte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 (KB 30u). Dem ungeschwärzten Dokument mit dem Betreff «Erwerb einer Beteiligung von 10 % am Kapital der B. AG per 20.02.1998» ist zu entnehmen, dass der Kläger und F. am bezeichneten Datum den Erwerb von 10 % der Aktien der B. AG durch den Kläger aus dem Bestand von F. vereinbart haben. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von Fr. 2'500'000.00 seien aus steuerlichen Gründen - 11 - zwei Darlehensverträge zwischen dem Kläger und F. vereinbart worden, welche erlöschen würden, sobald dem Kläger nach der ausserordentlichen Generalversammlung im März 1998 die neuen Stückzahlen der Aktien mitgeteilt würden. Derweil solle F. als Treuhänder amten. In Ziffer 4 der Aktennotiz werden die vom Kläger bereits geleisteten Teilzahlungen des Kaufpreises und die Kaufpreisrestanz aufgeführt (KB 30u; Duplik Rz. 103 ff.). Andererseits stützt der Beklagte den behaupteten Nichtbestand der eingeklagten Darlehensforderung auf die Aussagen des Klägers sowie von F. in einem im Jahr 2014 gegen Letzteren geführten Strafverfahren. Sowohl der Kläger als auch F. hätten im Rahmen ihrer Einvernahmen als Auskunftsperson bzw. als Beschuldigter bestätigt, dass der Kläger im Umfang der Darlehenssumme Aktien erhalten habe und ihm daher kein Rückzahlungsanspruch mehr zustehe (vgl. Duplik Rz. 45 ff.; Duplikbeilage 8 S. 12 und 15 f.; Duplikbeilage 9 S. 10; Duplikbeilage 10 S. 18 f.). 3.4.2.3. Unbestritten und angesichts der eingereichten Bankbelege erstellt ist, dass der Kläger den Betrag von Fr. 1'199'987.00 am 6. März 1998 auf das Konto von F. bei der Aargauischen Kantonalbank überwiesen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und F. unbestritten nicht auf die streitgegenständlichen Darlehen beschränkt war, sondern diverse weitere Transaktionen wie namentlich die Beteiligung an der D. AG, ein Treuhandverhältnis sowie ein weiteres Darlehen umfasste (vgl. Triplik Rz. 44 und 39; Duplikbeilage 26), kann aus den eingereichten Bankbelegen alleine jedoch mangels Angabe eines Zahlungsgrundes nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um den vom Kläger geschuldeten Darlehensbetrag gehandelt hat. Für die Darstellung des Klägers spricht, dass der dem Kläger von der Norddeutschen Landesbank gewährte Kredit betragsmässig mit der vereinbarten Darlehensvaluta übereinstimmt. Dass dem Konto von F. anschliessend nur ein Betrag von Fr. 1'199'987.00 gutgeschrieben wurde, steht der Position des Klägers nicht grundsätzlich entgegen, zumal die Darlehensverträge diesbezüglich keine Regelung enthalten und Transaktionsgebühren in Höhe von Fr. 13.00 im internationalen Kontext nicht schlechthin abwegig und deren Übernahme durch den Borger im Geschäftsverkehr nicht unüblich sind (vgl. W EBER, in: Berner Kommentar, 2013, N. 45 Art. 312 OR). Auch die zeitliche Abfolge vom Abschluss des Darlehensvertrages, der Kreditaufnahme bzw. Kreditbestätigung bei der Norddeutschen Landesbank und die anschliessende Überweisung des Kredites auf das Konto von F. ist als Indiz dafür zu werten, dass die Zahlung durch das Darlehen veranlasst war. - 12 - Was der Beklagte dagegen vorbringt, erscheint jedoch angesichts der vom Kläger selbst eingereichten Aktennotiz (KB 30u) nicht minder wahr- scheinlich. Wie sich aus der vollständig offen gelegten Aktennotiz ergibt, hat der Kläger den Kaufpreis für den Erwerb der Beteiligung an der B. AG unter anderem mittels einer Banküberweisung vom 6. März 1998 im Betrag von Fr. 1'200'000.00 geleistet (vgl. KB 30u Ziffer 4). Damit stimmen sowohl der Kläger als Auftraggeber der fraglichen Zahlung, das Ausführungsdatum, der Betrag und das Empfängerkonto bei der Aargauischen Kantonalbank mit den Angaben aus der vom Kläger eingereichten Gutschriftanzeige überein (KB 5). Der fraglichen Überweisung könnte damit zumindest ebenso gut ein Kaufvertrag zugrunde gelegen haben, wie er in KB 30u verurkundet ist, was sich im Übrigen mit den Aussagen des Klägers sowie von F. im gegen Letzteren geführten Strafverfahren deckt. Damals wurde der Kläger ebenfalls zu den beiden streitgegenständlichen Darlehensverträgen befragt, woraufhin er zu Protokoll gab, als Gegenwert für sein Investment von Fr. 2'500'000.00 Aktien erhalten zu haben (vgl. Duplikbeilage 9, Fragen 8, 13 und 14, S. 3 f.). Auch F. führte anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter im Strafverfahren aus, dass ihm der Kläger Fr. 2'500'000.00 übertragen habe, damit er für ihn Aktien kaufe (Duplikbeilage 10 Frage 93 S. 18). 3.4.2.4. Angesichts der vorstehend geschilderten geschäftlichen Beziehung des Klägers mit F. sowie des Umstands, dass für die strittige Überweisung kein Zahlungsgrund angegeben ist, lässt sich diese nicht zweifelsfrei der Auszahlung des vorliegend strittigen Darlehens zuordnen. Auch die weiteren, vom Kläger offerierten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern: Der Kläger hat als Nachweis für den Bestand der behaupteten Darlehensforderung die Steuererklärungen von F. der Jahre 1999 bis 2015 (KB 43-58) ins Recht gelegt. Darin hat F. den Steuerbehörden gegenüber jährlich den Betrag von Fr. 2'390'000.00 als Privatschuld deklariert und den Kläger als Gläubiger angegeben. Zudem hat der Kläger seinem Schuldner den Saldo der Forderung regelmässig unterschriftlich bestätigt (KB 59-66). Weder die Steuererklärungen noch die Saldobestätigungen sagen jedoch etwas darüber aus, welcher Zweck der Zahlung vom 6. März 1998 zugrunde gelegen hat. Auch der Bestand der Darlehensforderung an sich ist dadurch nicht zweifelsfrei belegt, zumal die Dokumente die referenzierte Schuld wiederum nicht näher bezeichnen und der Kläger F. unbestritten auch ein weiteres Darlehen gewährt hat (vgl. Replik Rz. 39). Schliesslich vermag auch die Zeugenaussage von F. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Zweifel an der Auszahlung der Darlehenssumme nicht auszuräumen. Einerseits sind die entsprechenden Aussagen mit Bezug auf den Bestand des vorliegenden Darlehens im - 13 - Vergleich zu seinen früheren Aussagen im Strafverfahren widersprüchlich, ohne dass dafür eine plausible Erklärung bestünde (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16; Duplikbeilage 8 S. 15 f.). Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Vorfeld des Prozesses zwischen dem Kläger und F. eine gewisse Abstimmung bzw. ein Zusammenwirken erfolgt sein muss. Andernfalls wäre der Kläger kaum in der Lage gewesen, F.s Kontoauszüge und Steuererklärungen (vgl. KB 4 sowie KB 43-58) bzw. Schuldbriefe ins Recht zu legen, die sich eigenen Angaben zufolge nie in seinem Besitz befunden hätten (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 11 f.). Es entsteht der Eindruck, als hätte F., obwohl nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, durchaus ein eigenes Interesse am Obsiegen des Klägers. In Anbetracht dieser Tatsache sowie unter Berücksichtigung der Widersprüche zu seinen früheren Aussagen ist die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage von F. somit erheblich herabgesetzt, so dass darauf nicht abzustellen ist. 3.4.2.5. In Gesamtwürdigung der rechtzeitig anerbotenen sowie massgeblichen Beweismittel ergibt sich zusammenfassend, dass in Anbetracht der geschäftlichen Beziehung des Klägers zu F. die Zahlung vom 6. März 1998 ebenso wahrscheinlich durch ein anderes Geschäft als das umstrittene Darlehen, namentlich durch einen Aktienkaufvertrag veranlasst gewesen sein könnte. Damit gelingt dem Kläger der ihm obliegende Vollbeweis für die Auszahlung des ersten Darlehens über den Betrag von Fr. 1'200'000.00 nicht. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 3.4.3. Hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens über den Betrag von Fr. 1'300’000.00 fehlt es bereits an einem schlüssigen Parteivortrag, so dass darüber kein Beweis abgenommen werden kann. Der Kläger behauptet diesbezüglich, die Auszahlung sei aus von ihm gehaltenen US- Beteiligungen (G. Funds) bzw. aus Rückflüssen von aufgelösten Beteiligungen erfolgt. In der Klageschrift bzw. mit Eingabe vom 28. November 2016 führt er dazu aus, er habe die Auszahlung über zwei Checks über umgerechnet Fr. 297'610.00, fünf Checks über umgerechnet Fr. 218'658.00, drei Checks über umgerechnet Fr. 40'247.90 sowie eine Überweisung von Fr. 750'000.00 vorgenommen, welche zusammengezählt den Betrag von Fr. 1'306’515.00 (abzüglich Kommissionen bei der Einlösung der Checks) ergeben würden (Klage Rz. 14; Eingabe vom 28. November 2016). Demgegenüber macht er mit Replik geltend, die Auszahlung sei durch drei Ausschüttungen in Höhe von umgerechnet Fr. 836'712.00, zwei Checkzahlungen von insgesamt umgerechnet Fr. 297'610.00 sowie eine Barzahlung von Fr. 150'000.00 erfolgt, was einen Betrag von Fr. 1'284'322.00 ergebe. Daraus resultiere mit einer währungsbedingten Abweichung von Fr. 15'678.00 der vereinbarte Darlehensbetrag von Fr. 1'300'000.00. Die zuvor mit Klage bzw. Eingabe - 14 - vom 28. November 2016 eingereichten Belege würden zwar in unmittelbarem Zusammenhang zu den US-Investitionen des Klägers, nicht jedoch mit der Auszahlung des zweiten Darlehens stehen und hätten aufgrund der komplizierten Verhältnisse und der verstrichenen Zeitdauer vorerst nicht korrekt zugeordnet werden können (vgl. Replik Rz. 16 ff. und Rz. 39). Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, behauptet der Kläger in seinen Rechtsschriften unterschiedliche Zahlungsflüsse. Seine Ausführungen sind damit einerseits widersprüchlich, andererseits sind beide vorgetragenen Varianten auch nicht schlüssig, zumal in beiden Fällen eine Differenz zur behaupteten Darlehenssumme verbleibt, ohne dass sich aus den klägerischen Ausführungen oder den Vertragsdokumenten erschliessen liesse, was die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Im Ergebnis ist der klägerische Tatsachenvortrag bezüglich der Auszahlung des Darlehens im Betrag von Fr. 1'300'000.00 ungenügend, so dass darüber kein Beweis geführt werden kann. Der nicht schlüssig oder nicht substantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; OBERHAMMER/W EBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 55 ZPO). Dem Kläger gelingt somit auch bezüglich des zweiten Darlehens der ihm obliegende Nachweis der Auszahlung nicht und die Berufung ist abzuweisen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich dem unterliegenden Kläger auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. III.2), was angesichts des vorliegenden Ausgangs des Berufungsverfahrens keiner Korrektur bedarf. Infolge des grossen Umfangs des Verfahrens hat die Vorinstanz den Grundansatz für die erstinstanzliche Gerichtsgebühr gestützt auf § 7 Abs. 3 VKD um 30 % auf gerundet Fr. 33'500.00 erhöht. Mit Berufung wendet der Kläger dagegen ein, dass allein der Beklagte den Prozess durch unnötige Noveneingaben sowie durch Erweiterung des Prozessthemas ungebührlich in die Länge gezogen habe. Ein übermässiger Aufwand des Gerichts liege nicht vor, weshalb sich eine Erhöhung der Gerichtsgebühr nicht rechtfertige (vgl. Berufung Rz. 71 ff.). Mit Bezug auf die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr kann grundsätzlich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in Ziffer 4.1 des Entscheids des Obergerichts ZOR.2020.10 vom 30. Oktober 2020 verwiesen werden: Es ist festzuhalten, dass zwar mit der Vorinstanz das - 15 - erstinstanzliche Verfahren durch zahl- und umfangreiche Eingaben, welche für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens weitgehend unbeachtlich waren, über Gebühr ausgeweitet wurde. Dennoch rechtfertigt der zusätzlich entstandene Aufwand eine Erhöhung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr angesichts der aufgrund des Streitwerts vergleichsweise hohen Grundgebühr von Fr. 25'600.00 nicht, sondern ist damit bereits mitabgegolten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2020.10 vom 30. Oktober 2020 E. 4.1). Gestützt darauf ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 25'600.00 und den unangefochten gebliebenen Beweis- kosten von Fr. 29.25, auf gesamthaft Fr. 25'629.25 festzusetzen. Sie sind dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 29.25 hat der Kläger der erstinstanzlichen Gerichtskasse nachzuzahlen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Kläger ausgangsgemäss verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 10 % für die Eingabe vom 21. März 2017, eines Zuschlags von 30 % für die Duplik sowie eines Zuschlags von 20 % für die Noveneingabe vom 7. Juli 2017 und einer Auslagenpauschale von 3 % hat sie die Parteientschädigung des Beklagten auf Fr. 82'575.00 festgesetzt (vorinstanzliches Urteil III. E. 3. S. 35). Der Kläger hat für den Fall seines Unterliegens in der Hauptsache mit Berufung den Kostenpunkt des vorinstanzlichen Entscheids angefochten und die Anpassung der erstinstanzlichen Prozesskosten im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen verlangt. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 198 f.) liegt diesbezüglich ein rechtsgenüglicher Antrag vor, auf den einzutreten ist. Der Kläger rügt die zugesprochene Parteientschädigung als zu hoch. Angesichts des bescheidenen Aufwands, den der Rechtsvertreter des Beklagten bis zur Einreichung der Duplik betrieben habe, sei die Grundentschädigung um 50 % zu kürzen. Für die zusätzliche prozessuale Eingabe vom 21. März 2017 sei maximal ein Zuschlag von 5 % und für die Duplik maximal ein solcher von 5 bis 10 % zu gewähren. Die Eingabe vom 7. Juli 2017 sei nicht zuschlagsberechtigt. Es resultiere eine Partei- entschädigung zwischen Fr. 26'305.80 und Fr. 28'811.10 (Berufung N. 83 S. 21 f.). Gestützt auf § 7 Abs. 2 des Dekrets des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT) vermindert sich die Grundentschädigung um bis zu 50 %, wenn ein Verfahren nur - 16 - geringe Aufwendungen erfordert. Freigestellte Eingaben, die zwar zulässig sind, sich aber als überflüssig erweisen und objektiv einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand bedeuten, werden bei der Festsetzung einer allfälligen Entschädigung nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Vorliegend erscheint eine Reduktion der streitwertbedingt Fr. 50'106.30 betragenden Grund- entschädigung angesichts der eingereichten Rechtsschriften sowie des Prozessstoffes nicht angezeigt. Jedenfalls vermag entgegen dem Vorbringen des Klägers der Umstand, dass die Klageantwort noch in gedrängter Form daherkam, während erst die Duplik dem klägerischen Parteivortrag substantielle Einwände entgegenbrachte, eine solche nicht zu rechtfertigen. Für die Duplik ist mit der Vorinstanz gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT ein Zuschlag von 20 % zu gewähren. Für die weiteren Eingaben des Beklagten ist unter Verweis auf die vorstehende Rechtsprechung kein weiterer Zuschlag geschuldet, zumal diese für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens weitgehend ohne Bedeutung waren. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % resultiert nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 61'930.00, zu deren Ersatz der Kläger verpflichtet ist. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen. 5. Der Kläger unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich seines Antrages auf Feststellung des Bestandes der klägerischen Forderung und deren Grundpfandsicherung. In Bezug auf die beantragte Reduktion der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 1'194’652.80 unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren im Ergebnis mit seinen Anträgen zu rund 98 %, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die obergerichtlichen Prozesskosten vollumfänglich, d.h. mit Fr. 25'600.00 (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) aufzuerlegen. Sie sind mit dem vom ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die dem Beklagten für das Berufungsverfahren zustehende Partei- entschädigung ist ausgehend von der streitwertbedingten Grund- entschädigung von Fr. 50'106.30, unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % für die nicht stattgefundene Verhandlung sowie eines weiteren Abzuges von 25 % im Rechtsmittelverfahren und pauschaler Auslagen von 3 % auf gerundet Fr. 30'966.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. a, § 6 Abs. 2, § 8 und § 13 AnwT). - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Die Gerichtskosten von Fr. 25'629.25 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger hat der Gerichtskasse Baden Fr. 29.25 nachzuzahlen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten dessen Parteikosten von Fr. 61'930.00 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Es wird in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Siggenthal-Lägern gegen den Schuldner F. festgestellt, dass ein Recht des Klägers an den auf dem einbezogenen Grundstück Nr. aaa GB Q. am X-Strasse in Q. lastenden Inhaberschuldbriefen im 5. bis 9. Rang und die grundpfandgesicherte Forderung im Betrag von Fr. 1'194'652.80 nicht besteht. Dieses Recht wird im Lastenverzeichnis vom 19. September 2016 gestrichen und als nicht bestehend vorgemerkt. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens von Fr. 25'600.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten dessen zweitinstanzlichen Parteikosten von Fr. 30'966.00 zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In - 18 - vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr.1'194'652.80. Aarau, 30. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert