2. In Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers wird der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des auszugleichenden Vorsorgeanspruches aufgehoben und an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur Neufestlegung des auszugleichenden Vorsorgeanspruches zurückgewiesen. 3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 werden der Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] - 13 -