3. Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Anschlussberufung des Klägers ist gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Gerichtskosten der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung der Beklagten muss als von Anfang an offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO).