Aus dem Ganzen erhellt, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf unvollständige Akten abgestützt und den für die Festlegung des auszugleichenden Vorsorgeanspruchs massgebenden Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Den Verfahrensakten können die notwendigen Grundlagen nicht entnommen werden, um über den Anspruch schlüssig befinden zu können. Die Sache ist zwecks Einholung entsprechender Unterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird anschliessend – nach Einholung der notwendigen Informationen – über den Anspruch neu zu befinden haben. In diesem Sinne ist der klägerische Antrag gutzuheissen.