Werden diese beiden Bestätigungen verglichen, fällt auf, dass von der Bestätigung vom 18. Mai 2021 lediglich 2 von 4 Seiten im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sind. Weiter kann festgestellt werden, dass das von der L. genannte Freizügigkeitsguthaben per Heirat nicht dem in der Durchführbarkeitsbestätigung der Freizügigkeitsstiftung der I. vom 8. Juli 2021 genannten entspricht. Ausserdem nennt die L. einen WEF-Vorbezug. Die Durchführbarkeitsbestätigung der Freizügigkeitsstiftung der I. hält hingegen fest, dass kein Vorbezug erfolgt sei. Zusätzlich bringt der Kläger vor, dass ihm ein vorehelicher WEF-Vorbezug bei Verkauf der Liegenschaft wieder zurückbezahlt worden sei.