Die nunmehr im Berufungsverfahren eingereichte Durchführbarkeitsbestätigung der Freizügigkeitsstiftung der I. vom 8. Juli 2021, welche gemäss Betreffzeile die Durchführbarkeitsbestätigung vom 18. Mai 2021 ersetzt, scheint in den vorinstanzlichen Akten – soweit ersichtlich – nicht vorhanden zu sein. Jedenfalls wurde sie nicht berücksichtigt. Diese neuere Durchführbarkeitsbestätigung weist ein Guthaben per 10. Februar 2020 von Fr. 163'989.50 aus (Seite 1/4), beziffert dann aber die Freizügigkeitsleistung bei Heirat gemäss Mitteilung der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung auf Fr. - 11 -